Die Ungewöhnlichkeit wurde zudem namentlich bei einem Olivenstein in einer Packung voller entsteinter Oliven bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.1). Weiter reicht die Tatsache, dass man nicht mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich ein Hartkörper in einem Lebensmittel befindet, für sich genommen nicht aus, um die Aussergewöhnlichkeit seines Vorhandenseins zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.2). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werde, mit welchem sicher nicht gerechnet werden müsse.