ist dabei grundsätzlich unerheblich, ob die Früchte industriell, maschinell oder manuell entsteint wurden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das industrielle Entsteinen zuverlässiger sein soll als das mechanische oder manuelle Entsteinen, das im Gegenteil die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit einer Person erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5). Die Ungewöhnlichkeit wurde zudem namentlich bei einem Olivenstein in einer Packung voller entsteinter Oliven bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.1).