Der Unfallbegriff ist daher nicht erfüllt bei einer Zahnverletzung beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet worden war. Anders verhält es sich, wenn bei der Zubereitung vermeintlich entsteinte Früchte verwendet wurden, so etwa beim selbstgebackenen Olivenbrot oder bei der von der Schwiegermutter selbstgemachten Kirschenkonfitüre (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Es ist bei einem aus selbst entsteinten Früchten hergestellten Lebensmittel nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich davon auszugehen, dass dieses Produkt in der Regel keine Steine enthält.