Das Bundesgericht hat sich bislang verschiedentlich mit Zahnschäden beim Kauen auseinandergesetzt. Bei Zahnverletzungen während des Essens ist demnach ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist. Nur wenn das nicht zutrifft, kann die Ungewöhnlichkeit bejaht werden. Der Unfallbegriff ist daher nicht erfüllt bei einer Zahnverletzung beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet worden war.