Beim Entsteinen der Früchte habe sie alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen und die diesbezügliche Arbeit mit voller Aufmerksamkeit ausgeführt. Beim Essen der Pizza habe sie dann -3- unverhofft und völlig überraschend auf einen Olivenstein gebissen (Beschwerde S. 2). Damit liege ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor und somit sei der Unfallbegriff erfüllt. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, insbesondere, ob das Ereignis vom 13. Februar 2022 mit Blick auf das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Unfall zu qualifizieren ist.