1. Die Beschwerdegegnerin begründete die mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A12.2) verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens im Zusammenhang mit dem ihr mit Schadenmeldung vom 14. Februar 2022 (VB A1) gemeldeten Ereignis damit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, zumal das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei fest davon überzeugt gewesen, sämtliche Oliven entsteint zu haben. Beim Entsteinen der Früchte habe sie alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen und die diesbezügliche Arbeit mit voller Aufmerksamkeit ausgeführt.