2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben. 2. Frau A. sind die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 22. Oktober 2022 bzw. mit Duplik vom 31. Oktober 2022 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: