1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, am 13. Februar 2022 sei ein Teil von ihrem hintersten Zahn oben links abgebrochen, als sie auf einen Olivenstein auf einer selbst zubereiteten und mit eigenhändig entsteinten Oliven versehenen Pizza gebissen habe. Mit Verfügung vom 17. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin eine diesbezügliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 ab.