1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. August 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auch über den 5. August 2021 hinaus vorübergehende Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2019 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten