-7- 4.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall demnach zu Unrecht per 5. August 2021 abgeschlossen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch über den 5. August 2021 hinaus vorübergehende Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2019 zu erbringen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Rechtsprechungsgemäss hat die obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: