Dass der Hausarzt, bei dem sie nach eigenen Angaben (vgl. Beschwerde) im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden gar nie in Behandlung gestanden hatte, ihr – ohne jegliche Ausführungen dazu – ab dem 1. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte, ist offensichtlich nicht mit einer auf diesen Zeitpunkt hin eingetretenen wesentlichen Verbesserung der fraglichen Symptomatik zu erklären, sondern wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin sich per 1. Juni 2021 frühpensionieren liess (VB 82/1). Dies ist für die Beurteilung der Frage, ob sie noch über den 5. August 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, indes nicht von Belang.