Der neurologische Gutachter hatte zwar am 7. Januar 2021 festgehalten, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert sechs Monaten auf 100 % "unter leitliniengerechter Therapie "denkbar" sei (VB 73.2/22 f.). Die seither ergangenen medizinischen Berichte lassen aber nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 271 E. 4.4 S. 277) darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin, der bis 31. Mai 2021 noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (VB 83/1), per Juli (sechs Monate nach dem Gutachten) bzw. (spätestens) per 5. August 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe und von weiteren Behandlungen ab diesem Zeit-