Vor diesem Hintergrund entbehrt die Feststellung der Beschwerdegegnerin, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch weitere Behandlungsmassnahmen sei ab dem 5. August 2021 nicht mehr zu erwarten gewesen bzw. "der Endzustand" (dessen Erreichen keine Voraussetzung für den Fallabschluss bildet [vgl. E. 2.3]) sei erreicht (Einspracheentscheid S. 8), einer Grundlage in den medizinischen Akten. Der neurologische Gutachter hatte zwar am 7. Januar 2021 festgehalten, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert sechs Monaten auf 100 % "unter leitliniengerechter Therapie "denkbar" sei (VB 73.2/22 f.).