Die Beschwerdeführerin unterzog sich in der Folge auch effektiv noch weiteren therapeutischen Massnahmen (vgl. VB 96). Vor diesem Hintergrund entbehrt die Feststellung der Beschwerdegegnerin, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch weitere Behandlungsmassnahmen sei ab dem 5. August 2021 nicht mehr zu erwarten gewesen bzw. "der Endzustand" (dessen Erreichen keine Voraussetzung für den Fallabschluss bildet [vgl. E. 2.3]) sei erreicht (Einspracheentscheid S. 8), einer Grundlage in den medizinischen Akten.