4.2. Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ergibt sich indes, dass die Behandlung der unfallbedingten Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2021 entgegen der diesbezüglichen Mitteilung deren Hausarztes (VB 90) nicht abgeschlossen war. So hatten die Ärzte der B. Klinik kurz davor im Bericht vom 14. Mai 2021 noch explizit festgehalten, dass eine weitere Behandlung notwendig sei, und darauf hingewiesen, dass "die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit 40 % bis Ende Mai […] vom Hausarzt ausgefüllt" worden sei, ohne diese in Frage zu stellen (VB 85/2; vgl. VB 83/1).