4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen "unter Würdigung sämtlicher vorhandenen Akten und Informationen" davon aus, dass "der Endzustand" im Zeitpunkt der Verfügung -6- vom 5. August 2021 erreicht gewesen, das klinische Ergebnis gut, eine weitere Behandlung nicht mehr nötig und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.