1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. August 2022 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2022) die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2019 erbrachten vorübergehenden Leistungen zu Recht per 5. August 2021 eingestellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung verneint hat. -3- 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).