1. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses als Verkaufsberaterin im Aussendienst obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert, als sie am 14. März 2019 auf einer Unebenheit ausglitt, stürzte und sich dabei am linken Fussgelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Im Hinblick auf die Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin liess sie diese im Dezember 2020 bidisziplinär begutachten (Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG, Zürich, vom 7. Januar 2021).