Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG hat (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Ziff. 1903), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren besteht gemäss dem beweiskräftigen SMAB-Gutachten vom 28. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne dass die Gutachter auf eine Notwendigkeit hingewiesen hätten, die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Massnahmen zu überprüfen oder zu spezifizieren. Somit ist auch ein Anspruch auf Arbeitsversuch nach Art.