Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ihr Zumutbarkeitsprofil ist lediglich insofern eingeschränkt, als dass sie keine Zwangshaltungen einnehmen darf und extreme Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte, Nässe und "Zug" sowie Akkord-, Wechsel- und Nachtschichtbedingungen meiden muss (vgl. E. 4.). Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, wonach allfällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche gesundheitlich bedingt wären. Ein Anspruch Arbeitsvermittlung besteht daher nicht. - 14 -