Ein solcher Anspruch setzt bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten vielmehr zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, sondern auf invaliditätsfremde Probleme zurückzuführen, sind die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ebenfalls nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit Hinweisen).