Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.). Angesichts des vorliegenden Invaliditätsgrades von 0 % besteht kein Umschulungsanspruch.