Das Alter der Beschwerdeführerin wirkt sich sodann statistisch gesehen gar eher lohnerhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. die LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018). Weitere Anhaltspunkte welche einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Bei Gegenüberstellung der oben ermittelten Vergleichseinkommen resultiert mangels Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 % und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. - 13 -