7.4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn (Beschwerde S. 8). Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist sie in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, was rechtsprechungsgemäss keinen Abzug zu begründen vermag, denn das dem Invalideneinkommen zugrundeliegende Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).