Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Angesichts der am 27. Juni 2019 erfolgten Neuanmeldung (VB 55) ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG per Dezember 2019 zu ermitteln.