Somit ist das SMAB-Gutachten auch in neuanmeldungsrechtlicher Hinsicht (vgl. E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.3) nicht zu beanstanden. Gesamthaft kann auf das SMAB-Gutachten und die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Änderung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 3.3) ist vor diesem Hintergrund zu bejahen. 7. 7.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und - 11 -