In dieser Hinsicht kann dem SMAB-Gutachten eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnommen werden (vgl. diesbezüglich etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 in fine). Im psychiatrischen Teilgutachten der MGSG wurde der Beschwerdeführerin sodann eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und eine weitere Leistungssteigerung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % innerhalb von 2 Jahren prognostiziert. Der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med.