Im SMAB-Gutachten vom 28. Januar 2022 wurde dagegen – unter anderem aufgrund zwischenzeitlich bildgebend festgestellter degenerativer Veränderungen – ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Aufgrund dieser Gesundheitsstörung ist die Beschwerdeführerin nur noch in Tätigkeiten, die dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil entsprechen, (zu 100 %) arbeitsfähig (vgl. VB 113.3 S. 8 und S. 10 f.). In dieser Hinsicht kann dem SMAB-Gutachten eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnommen werden (vgl. diesbezüglich etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 in fine).