Im der Verfügung vom 28. September 2012 zugrundeliegenden MGSG-Gutachten vom 28. September 2012 wurde in somatischer Hinsicht keine Diagnose gestellt (vgl. E. 3.3.3.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der MGSG-Begutachtung denn auch an, sie fühle sich "aus körperlicher Sicht gesund und voll leistungsfähig" (vgl. VB 21 S. 29). Im SMAB-Gutachten vom 28. Januar 2022 wurde dagegen – unter anderem aufgrund zwischenzeitlich bildgebend festgestellter degenerativer Veränderungen – ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert.