6.3.4. Die SMAB-Gutachter äusserten sich schliesslich auch hinreichend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit und legten dar, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur letzten Begutachtung (vgl. MGSG-Gutachten vom 26. Mai 2012 in VB 21; vgl. E. 3.3.2), bei welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten sowie von 70 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war, sukzessive gesteigert (VB 113.1 S. 8). Im der Verfügung vom 28. September 2012 zugrundeliegenden MGSG-Gutachten vom 28. September 2012 wurde in somatischer Hinsicht keine Diagnose gestellt (vgl. E. 3.3.3.).