vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Das SMAB-Gut- achten ist (insbesondere auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm allein aufgrund der vorne genannten Diskrepanz zwischen der Beurteilung, dass Arbeiten in Zwangshaltungen unzumutbar seien, und der Bestätigung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der (mit Zwangshaltungen einhergehenden) angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft, nicht die Beweiskraft abzusprechen ist. - 10 -