Allerdings hielt er die Voraussetzungen zur Diagnosestellung einer Dysthymia als erfüllt (VB 113.4 S. 8). Diese Einschätzungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal auch der behandelnde Arzt Dr. med. D. in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 eine "Depression" unter "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" auflistete (VB 66 S. 4).