Was überdies die Adipositas, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist (vgl. Beschwerde S. 6), anbelangt, bewirkt eine solche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2 mit Hinweis), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.