Diesbezüglich hatte bereits RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Beurteilung vom 15. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung von Dr. med. B. im Wesentlichen auf die (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin stütze und durch die Befunde nicht genügend begründet sei. Zudem seien "die Kontrollen" in grossen Abständen erfolgt und die Massnahmen (Gymnastik, Infiltration am Rücken und an den Hüften) in den Akten als durchgehend erfolgreich beschrieben worden (VB 82 S. 3). -9-