B. ausdrücklich Stellung und führte aus, die von diesem attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar (VB 113.3 S. 9). Diesbezüglich hatte bereits RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Beurteilung vom 15. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung von Dr. med. B. im Wesentlichen auf die (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin stütze und durch die Befunde nicht genügend begründet sei.