Die Berichte von Dr. med. B. vom 18. Juni 2019, Dr. med. D. vom 18. Juli 2019 und von Dr. med. E. vom 13. August 2020, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, lagen den Gutachtern vor (VB 113.2 S. 5 ff.). Im Rahmen einer Begutachtung ist es nicht erforderlich, dass zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung bezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2.2) Dr. med. F. nahm zur Einschätzung von Dr. med. B. ausdrücklich Stellung und führte aus, die von diesem attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar (VB 113.3 S. 9).