6.3. 6.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die laienmedizinische Würdigung, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem SMAB-Gutachten entgegenhält (vgl. Beschwerde S. 4-6), keine Zweifel an der fachmedizinischen Expertise begründet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin legte der Gutachter Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sodann nachvollziehbar dar, weshalb er aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.