6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, auf das SMAB-Gut- achten könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb auch in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ferner hätten sich die Gutachter ungenügend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt.