2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 28. Januar 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine Laboruntersuchung durchgeführt (VB 113.4 S. 8; 113.5). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 113.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. -7-