Weiter führten die Gutachter aus, mit der Begutachtung vom 26. Mai 2012 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (in der angestammten Tätigkeit; vgl. VB 21 S. 36) attestiert worden, welche sich in den letzten Jahren sukzessive gesteigert habe. Eine exakte Terminierung sei aufgrund des schleichenden Prozesses nicht möglich, so dass "mit dem Datum der aktuellen Begutachtung" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit) bestehe. Temporär habe wegen einer Nervenwurzelreizung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab März 2019 für längstens acht Wochen vorgelegen (VB 113.1 S. 8).