Aus orthopä- disch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeugung) und extremen Temperaturschwankungen sowie Hitze, Kälte, Nässe und "Zug" durchzuführen (VB 113.3 S. 9). In psychiatrischer Hinsicht seien Tätigkeiten mit einer aussergewöhnlichen nervlichen Belastung in Form von Akkord-, Wechsel- und Nachtschichtbedingungen oder einem aussergewöhnlich hohen Anspruch an die gedankliche Flexibilität zu vermeiden (VB 113.4 S. 11). -6-