4. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-traumatolo- gisch-psychiatrische SMAB-Gutachten vom 28. Januar 2022. Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (VB 113.1 S. 6): "1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei statisch ungünstiger Hyperlordose und degenerativen Veränderungen tieflumbal ohne Hinweis auf radikuläre Beteiligung 2. Bursitis trochanterica beidseits 3. Dysthymia (ICD-10: F34.1)