Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (VB 21 S. 33).