3. Es seien dem Beschwerdeführer [sic] die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 03.08.2022 der SVA Aargau (aaa) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer [sic] eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder aber es seien die geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer [sic] die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.