Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.547 vom 11. März 2021 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Anschliessend tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin durch das Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB), St. Gallen, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2022 ab.