Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Nachweis dafür erbracht, dass das fragliche Ereignis keine auch nur geringe Teilursache der über den 5. September 2021 hinaus anhaltenden Beschwerdesymptomatik am Rücken und am rechten Ellenbogen ist. Dementsprechend besteht unter dem Titel "Unfall" über diesen Zeitpunkt hinaus kein -7-