B. nicht in Abrede gestellt. Diese gelangte jedoch einleuchtend zum Schluss, dass es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung für einen Zeitraum von drei Monaten gekommen sei und die Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus mit den vorbestehenden, bildlich dokumentierten Befunden im Bereiche der HWS erklärt werden könnten (vgl. VB 115 S. 4). -6-