Die gesundheitlichen Beschwerden wurden in der kreisärztlichen Beurteilung ausführlich wiedergegeben (VB 115 S. 1 ff.) und es erfolgte eine Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 115 S. 3 f.). Die Einschätzung ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.