3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B., Fachärztin für Chirurgie, vom 16. Dezember 2021 (VB 115). Diese hielt fest, gemäss vorliegender Bildgebung und Befundung eines MRI vom 3. September 2020 seien die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) mit ausstrahlenden Schmerzen im Bereiche des rechten Armes und auch schon Gefühlsstörungen von "Dig I bis III" schon vor dem Ereignis vom 17. März 2021 bekannt gewesen.