Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 17. März 2021 mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 143) zu Recht per 5. September 2021 einstellte. -3-